Sonstige Regelungen
1. Was bedeutet „unverzügliche Leistungserbringung" im Zusammenhang mit der Vorleistungsmöglichkeit des Integrationsamtes?Eine unverzügliche Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vorleistungsmöglichkeit des Integrationsamtes bedeutet, dass das Integrationsamt eine Leistung vorläufig erbringen kann, für die an sich ein anderer Träger zuständig ist, wenn im Falle der Nichterbringung der Leistung bzw. späterer Erbringung der Leistung die Situation des Antragsstellers oder des Arbeitnehmers nachhaltig verschlechtert würde, z.B. Arbeitsplatzverlust.
