Berufsausbildung
Bundesweite Rechtsvorschriften für alle betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisse (anerkannte Ausbildungsberufe) sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) enthalten. Rechtsverbindliche Ausbildungsordnungen werden durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Forschung bzw. den zuständigen Fachministerien in Form einer Rechtsverordnung erlassen. Die Ausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe muss nach der Ausbildungsordnung erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§ 4 Abs. 3 BBiG). Die schulische Berufsausbildung (z.B. Pflegeberufe, technische und kaufmännische Assistentenberufe) fällt unter die Kulturhoheit der Länder (Landesgesetze).
Für behinderte Auszubildende sind – im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung – folgende Bestimmungen von besonderer Bedeutung:
Für behinderte Auszubildende sind – im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung – folgende Bestimmungen von besonderer Bedeutung:
- Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die u. a. ihren körperlichen Kräften angemessen sind (§ 14 Abs. 2 BBiG).
- Die für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen (Kammern) sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen (§ 65 Abs. 1 BBiG und § 42 HwO). Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörgeschädigte Menschen.
- Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG bzw. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HwO nicht vorliegen, d. h. wenn die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder die Führung vorgeschriebener schriftlicher Ausbildungsnachweise nicht erfolgt ist, oder wenn das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. in die Lehrlingsrolle nicht eingetragen ist.
- Wenn besondere Hilfen und eine spezifische Betreuung notwendig sind, kann die Ausbildung behinderter Menschen in beruflichen Rehabilitationseinrichtungen erfolgen (z. B. Berufsbildungswerk).
- Abweichend von den Ausbildungsordnungen sind besondere Ausbildungsregelungen für behinderte Auszubildende auf Antrag des behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter möglich (§ 66 Abs.1 BBiG und § 42m HwO).
- Da Auszubildende arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen sind, genießen schwerbehinderte Auszubildende den besonderen Kündigungsschutz (§§ 85 ff. SGB IX).
- Bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe zählen Ausbildungsplätze, auf denen schwerbehinderte Auszubildende beschäftigt werden, bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtplätze nicht mit. Schwerbehinderte Auszubildende werden zugleich auf 2, bei besonderen Voraussetzungen auf 3 Pflichtplätze angerechnet (§§ 74 und 76 SGB IX).
- Während der Zeit der Berufsausbildung werden behinderte Jugendliche und junge Erwachsene schwerbehinderten Menschen auch dann gleichgestellt (Gleichstellung), wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist (§ 68 Abs. 4 SGB IX).
- z. B. Ausbildungszuschüsse, Ausbildungsgeld (§ 104 SGB III), Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (§ 235a SGB II), Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb, Leistungen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, Nachteilsausgleiche.
- Arbeitgeber können behinderte Menschen einstellen, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gemäß § 68 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt sind und unter bestimmten Voraussetzungen Prämien erhalten (§ 26b SchwbAV).
- Einem ausbildenden Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der einen schwerbehinderten Jugendlichen nach Abschluss der Ausbildung in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis übernimmt, wird die Beschäftigung im ersten Jahr auf 2 Pflichtplätze angerechnet.
- Ein Arbeitgeber, der schwerbehinderte junge Menschen im Rahmen ihrer Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation (z.B. im Berufsbildungswerk) Teile ihrer Ausbildung in seinem Betrieb absolvieren lässt, kann sie auf 2 – maximal 3 – Pflichtplätze anrechnen.

