Berufliche Ersteingliederung
Die Berufliche Ersteingliederung ist ein wesentlicher Teil der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Ziel der beruflichen Ersteingliederung ist die möglichst vollständige und dauerhafte Eingliederung junger behinderter oder von einer Behinderung bedrohten Menschen am allgemeinen Ausbildungsmarkt und Arbeitsmarkt. Dabei sind individuell Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der jungen Menschen sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 1 SGB III).
In den meisten Fällen der beruflichen Ersteingliederung behinderter Menschen ist die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit) zuständiger Rehabilitationsträger und damit das SGB III (Arbeitsförderung) anzuwenden. Hier sind besonders die §§ 19 und 97–115 SGB III zu beachten.
Die Berufsberatung und Berufsorientierung von behinderten Menschen ist ein zentraler Teil des umfassenden Beratungsauftrags der Bundesagentur für Arbeit. Die Ergebnisse aus dem Beratungsprozess werden in konkrete Maßnahmen umgesetzt, mit denen die Integration dauerhaft gewährleistet wird. Dazu gehören insbesondere die Einleitung von Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der Vorbereitung auf eine Aus- oder Weiterbildung, die Realisierung einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung, die Einleitung von Maßnahmen in nicht behindertenspezifischen Bildungseinrichtungen oder von behinderungsspezifischen Maßnahmen in speziellen Bildungs- bzw. Rehabilitationseinrichtungen (Berufsbildungswerke).
Zur Feststellung der beruflichen Eignung kann eine Arbeitserprobung oder eine Eignungsfeststellung erforderlich sein. In Fragen der technischen Arbeitshilfen und der behinderungsgerechten Ausstattung von Ausbildungsund Arbeitsplätzen stehen die Technischen Berater der Agenturen für Arbeit zur Verfügung.
Durch die Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit Schulen und Eltern lässt sich frühzeitig der individuelle Förderbedarf genau feststellen. Für die Berufsberatung und die Berufsorientierung in den Schulen können die Agenturen für Arbeit auch die Integrationsfachdienste beauftragen. Sie unterstützen insbesondere auch schwerbehinderte Schulabgänger und begleiten die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch (seelische Behinderung) und lernbehinderter Jugendlicher (Lernbehinderung) (§ 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b SGB IX).
Finanzielle Leistungen der Agenturen für Arbeit und der Integrationsämter können die berufliche Ersteingliederung und damit die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben unterstützen siehe Leistungsübersicht, PDF-Dokument 439 KB).
In den meisten Fällen der beruflichen Ersteingliederung behinderter Menschen ist die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit) zuständiger Rehabilitationsträger und damit das SGB III (Arbeitsförderung) anzuwenden. Hier sind besonders die §§ 19 und 97–115 SGB III zu beachten.
Die Berufsberatung und Berufsorientierung von behinderten Menschen ist ein zentraler Teil des umfassenden Beratungsauftrags der Bundesagentur für Arbeit. Die Ergebnisse aus dem Beratungsprozess werden in konkrete Maßnahmen umgesetzt, mit denen die Integration dauerhaft gewährleistet wird. Dazu gehören insbesondere die Einleitung von Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der Vorbereitung auf eine Aus- oder Weiterbildung, die Realisierung einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung, die Einleitung von Maßnahmen in nicht behindertenspezifischen Bildungseinrichtungen oder von behinderungsspezifischen Maßnahmen in speziellen Bildungs- bzw. Rehabilitationseinrichtungen (Berufsbildungswerke).
Zur Feststellung der beruflichen Eignung kann eine Arbeitserprobung oder eine Eignungsfeststellung erforderlich sein. In Fragen der technischen Arbeitshilfen und der behinderungsgerechten Ausstattung von Ausbildungsund Arbeitsplätzen stehen die Technischen Berater der Agenturen für Arbeit zur Verfügung.
Durch die Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit Schulen und Eltern lässt sich frühzeitig der individuelle Förderbedarf genau feststellen. Für die Berufsberatung und die Berufsorientierung in den Schulen können die Agenturen für Arbeit auch die Integrationsfachdienste beauftragen. Sie unterstützen insbesondere auch schwerbehinderte Schulabgänger und begleiten die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch (seelische Behinderung) und lernbehinderter Jugendlicher (Lernbehinderung) (§ 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b SGB IX).
Finanzielle Leistungen der Agenturen für Arbeit und der Integrationsämter können die berufliche Ersteingliederung und damit die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben unterstützen siehe Leistungsübersicht, PDF-Dokument 439 KB).

