Manche Tarifverträge kennen eine Minderleistungsklausel, die den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, einem leistungsbeeinträchtigten Beschäftigten das Arbeitsentgelt zu kürzen. Dies kann auch gegenüber einem schwerbehinderten Beschäftigten gelten, der nachweisbar nicht die von vergleichbaren Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung erreicht. I. d. R. ist hierzu die Zustimmung der Gewerkschaft oder des Betriebsrats notwendig.
Keinesfalls kann die Anwendung der Minderleistungsklausel allein aus dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB, Schwerbehinderung) hergeleitet werden. Vorrangig ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem schwerbehinderten Menschen einen Arbeitsplatz zu übertragen, auf dem er vollwertige Arbeit bei ungekürztem Lohn leisten kann (§ 81 Abs. 4 SGB IX). Das Absinken der Leistungsfähigkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers stellt eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses in seiner bisherigen Form (Austausch von Arbeit und Entgelt) dar und löst daher die Verpflichtung des Arbeitgebers aus, zunächst ein Präventionsverfahren einzuleiten (vgl. § 84 Abs. 1 SGB IX).
Vor Anwendung der Minderleistungsklausel auf einen schwerbehinderten Beschäftigten ist auf jeden Fall die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten (§ 95 Abs. 2 SGB IX), ggf. auch das Integrationsamt im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Soweit damit eine Änderungskündigung verbunden ist, muss die Zustimmung des Integrationsamtes (Kündigungsschutzverfahren) eingeholt werden.
Auch die berufliche Ersteingliederung kann mit Hilfe einer Minderleistungsklausel ermöglicht werden, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Arbeitsleistung selbst nach umfassender Einarbeitung sowie behinderungsgerechter Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation nicht dem tariflichen Normallohn entsprechen wird. Die Beschäftigung z. B. eines geistig behinderten Menschen nach Verlassen der Sonderschule lässt sich manchmal nur unter Anwendung der Minderleistungsklausel erreichen.
Bei behinderungsbedingter Minderleistung können Arbeitgeber vom Integrationsamt einen finanziellen Ausgleich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen erhalten.

