Verdienstsicherung

Klauseln zur Sicherung des Arbeitsentgelts zielen darauf ab, eine Minderung des Arbeitsentgelts auch bei weniger Arbeit oder geringerer Leistung zu vermeiden. Derartige Klauseln finden sich vor allem in Tarifverträgen, z. B. in wichtigen Branchen wie der Metall- und Elektro- oder der Stahlindustrie. Bei betrieblichen Veränderungen – z. B. tariflich vereinbarten kürzeren Wochenarbeitszeiten – spricht man von Lohnsicherung. Bei individuellen Gründen auf Seiten des Beschäftigten gibt es entsprechende Klauseln zur persönlichen Verdienstsicherung. Sie dienen dem Schutz älterer Arbeitnehmer, die aufgrund altersbedingter Leistungseinschränkungen nicht mehr in der Lage sind, die bisher geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und die deshalb mit Tätigkeiten betraut werden, die tariflich niedriger bewertet sind.

Regelmäßig knüpfen solche Klauseln an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das Erreichen eines bestimmten Lebensalters an (i. d. R. 55 Jahre). Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen erfüllen, garantiert der Tarifvertrag auch bei Übertragung einer geringer entlohnten Tätigkeit die zum Zeitpunkt der Änderung der Arbeitsaufgaben gewährte Vergütung. Je nach tarifvertraglicher Formulierung sichert dabei die Klausel entweder lediglich den Tariflohn oder aber den gesamten – ggf. über den Tarif hinausgehenden – Effektivlohn.

Vergleichbare Regelungen für den öffentlichen Dienst gibt es z. B. mit der Vorschrift des im Rahmen des TVöD weiterhin geltenden § 55 Abs. 2 BAT. Die Vorschrift beschränkt das Recht des öffentlichen Arbeitgebers auf Herabgruppierung eines Angestellten. § 55 Abs. 2 BAT betrifft den Fall, dass der Angestellte dauernd außer Stande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die er eingestellt ist und nach denen er in die bisherige Vergütungsgruppe eingruppiert wurde. Sofern ihm andere Arbeiten mit Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht übertragen werden können, darf der Arbeitgeber eine Herabgruppierung lediglich um eine Vergütungsgruppe vornehmen. Eine Herabgruppierung ist sogar ganz ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren beruht und der Angestellte das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Für schwerbehinderte Beschäftigte ist die Verdienstsicherung sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst von besonderer Bedeutung, da sich unter den über 55-Jährigen überproportional viele schwerbehinderte Menschen befinden.

Werden Arbeitnehmer wegen gesundheitsbedingter Minderung ihrer Leistungsfähigkeit auf einem Arbeitsplatz eingesetzt, der geringer bezahlt ist als der bisherige, sehen einige Tarifverträge ebenfalls einen Anspruch auf Verdienstsicherung vor. Außerdem sind im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zum Ausgleich einer behinderungsbedingten Minderleistung finanzielle Leistungen an Arbeitgeber möglich (außergewöhnliche Belastungen).
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