Umzugskosten

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können Leistungen zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erhalten, wenn dadurch ihr Arbeitsverhältnis gesichert wird (§ 22 SchwbAV). Diese Leistungen sind Teil der Wohnungshilfen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

Bei der Bemessung der Leistungshöhe empfiehlt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hinsichtlich der Einkommensanrechnung wie folgt zu unterscheiden: Soweit der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht behinderungsgerecht wohnt und der Umzug deshalb behinderungsbedingt ist, werden die Transportkosten ohne Einkommensanrechnung übernommen. Wird durch den Umzug lediglich die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz verkürzt, wird ein Teil des Einkommens angerechnet.

Umzugskosten werden auch als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den Rehabilitationsträgern erbracht (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX – Mobilitätshilfen).

Die Agentur für Arbeit kann im Übrigen für Arbeitslose die Umzugskosten als Mobilitätshilfe finanzieren, wenn dies im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme notwendig ist (§ 53 Abs. 2 Nr. 3d SGB III). Bei behinderten Menschen kann die Arbeitsverwaltung diese Form der Mobilitätshilfe auch dann erbringen, wenn diese nicht arbeitslos sind, aber durch die Übernahme der Umzugskosten eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (vgl. § 101 Abs. 1 i.V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 3d SGB III).

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