Technische Arbeitshilfen
Technische Arbeitshilfen für behinderte Menschen sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten nutzen, unterstützen und gleichzeitig schützen, aber auch ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen. Ziel ist es,
Die Beratung der Arbeitgeber, der behinderten Menschen und des betrieblichen Integrationsteams über den Einsatz technischer Arbeitshilfen ist eine Schwerpunktaufgabe der Beratenden Ingenieure der Integrationsämter.
Zur Anschaffung technischer Arbeitshilfen kann das Integrationsamt im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Leistungen aus der Ausgleichsabgabe gewähren, und zwar sowohl an den schwerbehinderten Menschen selbst (§ 19 SchwbAV) als auch an seinen Arbeitgeber (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV). Die Bezuschussung technischer Arbeitshilfen an behinderte Menschen und ihre Arbeitgeber gehört darüber hinaus zum Leistungskatalog der Rehabilitationsträger (vgl. § 33 Abs. 8 Nr. 4 und § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).
- bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen,
- die Arbeitsausführung zu erleichtern, d.h. Arbeitsbelastungen zu verringern und
- die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
Die Beratung der Arbeitgeber, der behinderten Menschen und des betrieblichen Integrationsteams über den Einsatz technischer Arbeitshilfen ist eine Schwerpunktaufgabe der Beratenden Ingenieure der Integrationsämter.
Zur Anschaffung technischer Arbeitshilfen kann das Integrationsamt im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Leistungen aus der Ausgleichsabgabe gewähren, und zwar sowohl an den schwerbehinderten Menschen selbst (§ 19 SchwbAV) als auch an seinen Arbeitgeber (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV). Die Bezuschussung technischer Arbeitshilfen an behinderte Menschen und ihre Arbeitgeber gehört darüber hinaus zum Leistungskatalog der Rehabilitationsträger (vgl. § 33 Abs. 8 Nr. 4 und § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).

