Nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX hat der Arbeitgeber Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit (Arbeitsvermittlung) und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach deren Eingang der Schwerbehindertenvertretung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt (§ 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX).
Der Schwerbehindertenvertretung sind sämtliche Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vorzulegen; eine Vorauswahl durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die Erörterung von Bewerbungen mit der Schwerbehindertenvertretung setzt rechtzeitige und umfassende Unterrichtung über alle für die Beurteilung wesentlichen Fakten voraus. Dazu gehören insbesondere die an den Bewerber zu stellenden Anforderungen, seine Fähigkeiten und Kenntnisse. Um zu einer sachgerechten Bewertung zu gelangen, ist es hilfreich, wenn die Schwerbehindertenvertretung einen Überblick über die gesamte Bewerberlage erhält.
Wenn ein Arbeitgeber, der seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, den schwerbehinderten Bewerber ablehnt und sich die Schwerbehindertenvertretung dieser Entscheidung nicht anschließt, hat der Arbeitgeber seine Entscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat bzw. Personalrat zu erörtern. Der Bewerber ist auch dazu zu hören. Nach der Erörterung teilt der Arbeitgeber seine Entscheidung allen Beteiligten mit (§ 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX).
Arbeitgeber, die entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen nicht mit der Schwerbehindertenvertretung erörtern oder dem Betriebsrat bzw. Personalrat ohne die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung mitteilen, handeln ordnungswidrig (§ 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX).
Wird ein schwerbehinderter Mensch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens behinderungsbedingt benachteiligt, so entsteht diesem ein Entschädigungsanspruch (vgl. auch Benachteiligungsverbot). Ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 15 Abs. 6 AGG jedoch ausgeschlossen.

