Beschäftigung, geringfügige
Bei einer geringfügigen Beschäftigung wird zwischen der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung unterschieden:
Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gilt jemand als geringfügig beschäftigt, wenn das Arbeitsentgelt (vgl. § 14 Abs. 1 SGB IV) aus einer Beschäftigung (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt.
Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Man geht vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen die Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen aus.
Wenn jemand von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit) bezieht oder als arbeitsuchend geführt wird, gilt eine kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich als berufsmäßig. Des Weiteren wird eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für jemanden nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Zu beachten ist, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Aber nur geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV dürfen zusammengerechnet werden und nur kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Nicht zusammengerechnet werden eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Beschäftigung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung nicht zusammengerechnet.
Geringfügige Beschäftigungen unterliegen nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 2 SGB III. Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, ist die daneben ausgeübte Beschäftigung versicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt (§ 27 Abs. 5 SGB III).
Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gilt jemand als geringfügig beschäftigt, wenn das Arbeitsentgelt (vgl. § 14 Abs. 1 SGB IV) aus einer Beschäftigung (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt.
Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Man geht vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen die Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen aus.
Wenn jemand von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit) bezieht oder als arbeitsuchend geführt wird, gilt eine kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich als berufsmäßig. Des Weiteren wird eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für jemanden nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Zu beachten ist, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Aber nur geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV dürfen zusammengerechnet werden und nur kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Nicht zusammengerechnet werden eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Beschäftigung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung nicht zusammengerechnet.
Geringfügige Beschäftigungen unterliegen nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 2 SGB III. Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, ist die daneben ausgeübte Beschäftigung versicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt (§ 27 Abs. 5 SGB III).

