Dienstvereinbarung
Die Dienstvereinbarung ist ein Vertrag zwischen der Dienststelle und dem Personalrat als Vertretung der Beschäftigten. Sie entspricht somit ihrem Wesen nach der Betriebsvereinbarung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der privaten Wirtschaft. Sie unterscheidet sich allerdings von dieser in einigen wesentlichen Punkten:
Während beispielsweise die möglichen Regelungsgegenstände einer Betriebsvereinbarung weit gefächert sind, dürfen Dienstvereinbarungen nach den Personalvertretungsgesetzen nur abgeschlossen werden, soweit diese Gesetze sie ausdrücklich vorsehen (vgl. §73 BPersVG und z. B. § 70 LPVG NW oder Art. 73 BayPersVG).
Weiterhin sind die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses zu beachten, das teilweise der Mitwirkung durch die Personalvertretung – und damit auch der Möglichkeit von Dienstvereinbarungen – entzogen ist. Ein anderer wichtiger Unterschied besteht darin, dass Dienstvereinbarungen über personalvertretungsrechtliche Fragen selbst, also Verfahrens- und inhaltliche Absprachen über das Verhältnis Personalrat/Dienststelle zueinander, unzulässig sind, weil das Personalvertretungsrecht sie nicht ausdrücklich zulässt. Demgegenüber sind solche Regelungen laut Betriebsverfassungsgesetz durch Betriebsvereinbarungen möglich (vgl. z. B. § 86 BetrVG).
Im Übrigen sind Dienstvereinbarungen aber vergleichbaren Bestimmungen wie die Betriebsvereinbarungen unterworfen: Sie werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, sie sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise in der Dienststelle bekannt zu machen.
Rechtswirksamkeit: Das Personalvertretungsrecht bestimmt im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich, welche Rechtswirkungen Dienstvereinbarungen auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst haben. Es besteht aber Einigkeit darin, dass auch Dienstvereinbarungen normative Wirkung entfalten, d. h. zwingend und rechtsgestaltend auf das einzelne Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bzw. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten Einfluss nehmen. Dienstvereinbarungen können – wie bei der Betriebsvereinbarung – auch auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.
Wie nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben Tarifverträge Vorrang; Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können deshalb nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein (vgl. z. B. § 75 Abs. 3 und 5 BPersVG und §70 Abs. 1 LPVG NW). Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der Beamten ist weitgehend gesetzlich normiert und insoweit ebenfalls einer Regelung durch Dienstvereinbarung entzogen. Beispiele für zulässige Dienstvereinbarungen sind: Absprachen über gleitende Arbeitszeit (für alle Beschäftigten) oder die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen sowie Absprachen über Beurteilungsrichtlinien (letztere jeweils nur für Angestellte und Arbeiter).
Integrationsvereinbarungen: Dienstvereinbarungen ähneln ebenso wie Betriebsvereinbarungen der Integrationsvereinbarung nach dem Schwerbehindertenrecht (§ 83 SGB IX). Eine solche Integrationsvereinbarung ist im öffentlichen Dienst dann nicht erforderlich, wenn es für die Dienststelle – in Form einer Dienstvereinbarung – bereits entsprechende Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen gibt (§ 82 Satz 4 SGB IX). Voraussetzung ist jedoch, dass diese Regelungen in ihren Zielen und Maßnahmen auf die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Dienststelle Bezug nehmen. Allgemeine Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertenrechts für ganze Verwaltungsbereiche (sog. „Fürsorgeerlasse”) ersetzen deshalb Integrationsvereinbarungen nicht.
Während beispielsweise die möglichen Regelungsgegenstände einer Betriebsvereinbarung weit gefächert sind, dürfen Dienstvereinbarungen nach den Personalvertretungsgesetzen nur abgeschlossen werden, soweit diese Gesetze sie ausdrücklich vorsehen (vgl. §73 BPersVG und z. B. § 70 LPVG NW oder Art. 73 BayPersVG).
Weiterhin sind die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses zu beachten, das teilweise der Mitwirkung durch die Personalvertretung – und damit auch der Möglichkeit von Dienstvereinbarungen – entzogen ist. Ein anderer wichtiger Unterschied besteht darin, dass Dienstvereinbarungen über personalvertretungsrechtliche Fragen selbst, also Verfahrens- und inhaltliche Absprachen über das Verhältnis Personalrat/Dienststelle zueinander, unzulässig sind, weil das Personalvertretungsrecht sie nicht ausdrücklich zulässt. Demgegenüber sind solche Regelungen laut Betriebsverfassungsgesetz durch Betriebsvereinbarungen möglich (vgl. z. B. § 86 BetrVG).
Im Übrigen sind Dienstvereinbarungen aber vergleichbaren Bestimmungen wie die Betriebsvereinbarungen unterworfen: Sie werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, sie sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise in der Dienststelle bekannt zu machen.
Rechtswirksamkeit: Das Personalvertretungsrecht bestimmt im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich, welche Rechtswirkungen Dienstvereinbarungen auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst haben. Es besteht aber Einigkeit darin, dass auch Dienstvereinbarungen normative Wirkung entfalten, d. h. zwingend und rechtsgestaltend auf das einzelne Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bzw. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten Einfluss nehmen. Dienstvereinbarungen können – wie bei der Betriebsvereinbarung – auch auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.
Wie nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben Tarifverträge Vorrang; Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können deshalb nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein (vgl. z. B. § 75 Abs. 3 und 5 BPersVG und §70 Abs. 1 LPVG NW). Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der Beamten ist weitgehend gesetzlich normiert und insoweit ebenfalls einer Regelung durch Dienstvereinbarung entzogen. Beispiele für zulässige Dienstvereinbarungen sind: Absprachen über gleitende Arbeitszeit (für alle Beschäftigten) oder die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen sowie Absprachen über Beurteilungsrichtlinien (letztere jeweils nur für Angestellte und Arbeiter).
Integrationsvereinbarungen: Dienstvereinbarungen ähneln ebenso wie Betriebsvereinbarungen der Integrationsvereinbarung nach dem Schwerbehindertenrecht (§ 83 SGB IX). Eine solche Integrationsvereinbarung ist im öffentlichen Dienst dann nicht erforderlich, wenn es für die Dienststelle – in Form einer Dienstvereinbarung – bereits entsprechende Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen gibt (§ 82 Satz 4 SGB IX). Voraussetzung ist jedoch, dass diese Regelungen in ihren Zielen und Maßnahmen auf die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Dienststelle Bezug nehmen. Allgemeine Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertenrechts für ganze Verwaltungsbereiche (sog. „Fürsorgeerlasse”) ersetzen deshalb Integrationsvereinbarungen nicht.

